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Das System der Volkskongresse

1. Charakter und Stellung der Volkskongresse

Die Volkskongresse sind die Organisationsformen der Staatsmacht der demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende politische System Chinas.

Alle Macht in der Volksrepublik China geh?rt dem Volk. Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht aus¨¹bt, sind der Nationale Volkskongre? und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.

Der Nationale Volkskongre? und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.

Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht.

Der Nationale Volkskongre? ist das h?chste Organ der Staatsmacht; die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht.

2. Der Nationale Volkskongre?

A. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Nationalen Volkskongresses

Der Nationale Volkskongre? setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren St?dten und den Armee-Einheiten gew?hlt werden.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses bilden nach den Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation w?hlt ihren Leiter und stellvertretenden Leiter.

Die Leiter sind im allgemeinen die Sekret?re der Parteikomitees der KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten der h?chsten Ebene oder die Vorsitzenden der St?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse. Die stellvertretenden Leiter sind im allgemeinen die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der St?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse auf der Provinzebene oder der Armee-Einheiten der h?chsten Ebene.

Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongre? wird auf die Dauer von f¨¹nf Jahren gew?hlt.

Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses mu? daf¨¹r sorgen, da? zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongre? abgeschlossen ist.

Sollten au?ergew?hnliche Umst?nde eintreten, die diese Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verl?ngert werden.

Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongre? mu? innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher au?ergew?hnlicher Umst?nde abgeschlossen sein.

Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal j?hrlich statt und wird von seinem St?ndigen Ausschu? einberufen.

Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses dies f¨¹r notwendig h?lt oder wenn mehr als ein F¨¹nftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.

B. Die Funktionen und Gewalten des Nationalen Volkskongresses

Der Nationale Volkskongre? ¨¹bt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Ab?nderung der Verfassung;

Ab?nderungen der Verfassung m¨¹ssen vom St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem F¨¹nftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.

(2) ¨¹berwachung der Durchf¨¹hrung der Verfassung;

(3) Ausarbeitung und Ab?nderung von grundlegenden Gesetzen ¨¹ber Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere Angelegenheiten;

(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;

(5) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung des Ministerpr?sidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China; Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der stellvertretenden Ministerpr?sidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Pr?sidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekret?rs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpr?sidenten des Staatsrats;

(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Milit?rkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Milit?rkommission;

(7) Wahl des Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts;

(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(9) Pr¨¹fung und Best?tigung der Pl?ne f¨¹r die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte ¨¹ber ihre Durchf¨¹hrung;

(10) Pr¨¹fung und Best?tigung des Staatshaushalts und des Berichts ¨¹ber dessen Durchf¨¹hrung;

(11) ?nderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die vom St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses gef?llt wurden;

(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?dten;

(13) Entscheidung ¨¹ber die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme;

(14) Entscheidung ¨¹ber die Fragen von Krieg und Frieden;

(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das h?chste Organ der Staatsmacht ausge¨¹bt werden sollen.

(16) Der Nationale Volkskongre? hat die Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihrer ?mter zu entheben:

--den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;

--den Ministerpr?sidenten, die stellvertretenden Ministerpr?sidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Pr?sidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekret?r des Staatsrates;

--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Milit?rkommission;

---den Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts;

--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

3. Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird die Staatsmacht von seinem st?ndigen Organ-dem St?ndigen Ausschu?-ausge¨¹bt, der dem Nationalen Volkskongre? verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

A. Die Zusammensetzung und die Amtszeit des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekret?r und anderen Mitgliedern.

Nationale Minderheiten sind berechtigt, im St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongre? w?hlt die Mitglieder seines St?ndigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.

Die Mitglieder des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses d¨¹rfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongre? und ¨¹bt seine Funktionen und Gewalten solange aus, bis der nachfolgende Nationale Volkskongre? einen neuen St?ndigen Ausschu? gew?hlt hat.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des St?ndigen Ausschusses d¨¹rfen ihr Amt nicht l?nger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten aus¨¹ben.

B. Die Funktionen und Gewalten des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses ¨¹bt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Auslegung der Verfassung und ¨¹berwachung ihrer Durchf¨¹hrung;

(2) Ausarbeitung und Ab?nderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die vom Nationalen Volkskongre? ausgearbeitet werden sollen;

(3) teilweise Erg?nzung und Ab?nderung der vom Nationalen Volkskongre? ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung, da? sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen;

(4) Auslegung der Gesetze;

(5) Pr¨¹fung und Best?tigung der w?hrend der Durchf¨¹hrung notwendigen, teilweisen ?nderung der Pl?ne f¨¹r die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(6) ¨¹berwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Milit?rkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;

(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und Beschl¨¹ssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen;

(9) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Pr?sidenten der Oberrechnungskammer, des Generalsekret?rs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpr?sidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(10) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Milit?rkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Pr?sidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Pr?sidenten des Milit?rgerichts auf Gesuch des Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts;

(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Generalstaatsanw?lte, der Staatsanw?lte und Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie des Generalstaatsanwalts der Milit?rstaatsanwaltschaft auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie Best?tigung der Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanw?lte der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte;

(13) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung und Abberufung von bevollm?chtigten Vertretern im Ausland;

(14) Entscheidung ¨¹ber die Ratifizierung und Aufhebung der mit anderen L?ndern abgeschlossenen Vertr?ge und wichtigen Abkommen;

(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen f¨¹r milit?risches bzw. diplomatisches Personal und anderen besonderen Titeln und R?ngen;

(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen und Ehrentiteln und Entscheidung ¨¹ber deren Verleihung;

(17) Entscheidung ¨¹ber die Erteilung von Sonderamnestien;

(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses die Entscheidung ¨¹ber die Erkl?rung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Pflicht zur Erf¨¹llung eines internationalen Vertrags ¨¹ber die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression;

(19) Entscheidung ¨¹ber eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung;

(20) Entscheidung ¨¹ber die Verh?ngung des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?dten;

(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongre? ¨¹bertragenen Funktionen und Gewalten.

C. Die Organe des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Der Vorsitzende des St?ndigen Ausschusses des Nationalen

Volkskongresses leitet die Arbeit des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein.

Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekret?r unterst¨¹tzen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekret?r sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die die wichtigen laufenden Arbeiten des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verrichtet.

Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses bildet ein Komitee, dessen Aufgabe darin besteht, die Qualifikation der nachgew?hlten Abgeordneten des laufenden Nationalen Volkskongresses und der neugew?hlten Abgeordneten des n?chsten Nationalen Volkskongresses zu pr¨¹fen.

Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern, die von der Vorsitzendenkonferenz des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses unter den Mitgliedern des St?ndigen Ausschusses nominiert und von der Plenartagung des St?ndigen Ausschusses angenommen werden.

Der Nationale Volkskongre? richtet Sonderkommissionen ein

Unter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines St?ndigen Ausschusses pr¨¹fen, diskutieren und verfassen die Sonderkommissionen die entsprechenden Gesetzesvorlagen und Resolutionsentw¨¹rfe.

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unterstehen die Sonderkommissionen dem St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses.

Der IX. Nationale Volkskongre? hat 9 Sonderkommissionen gebildet-die Nationalit?ten-Kommission, die Gesetzeskommission, die Finanz- und Wirtschaftskommission, die Kommission f¨¹r Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, die Kommission f¨¹r Ausw?rtige Angelegenheiten, die Kommission f¨¹r Auslandschinesen, die Kommission f¨¹r Innere Angelegenheiten und Justiz, die Kommission f¨¹r den Umwelt- und Ressourcenschutz sowie die Kommission f¨¹r die Landwirtschaft und die l?ndlichen Gebiete.

Die Leiter der Sonderkommissionen sind im allgemeinen stellvertretende Vorsitzende oder Mitglieder des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Der Nationale Volkskongre? und sein St?ndiger Ausschu? k?nnen, wenn sie es f¨¹r n?tig erachten, Kommissionen zur Untersuchung spezieller Fragen bilden und aufgrund der Berichte dieser Kommissionen entsprechende Beschl¨¹sse fassen.

4. Die lokalen Volkskongresse und deren st?ndige Aussch¨¹sse

Volkskongresse sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren St?dten, Kreisen, St?dten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts richten ihre st?ndigen Aussch¨¹sse ein.

A. Die Organisation und Amtszeit der lokalen Volkskongresse aller Ebenen

Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren St?dte und der in Bezirke unterteilten St?dte betr?gt f¨¹nf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der Kreise, der St?dte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften betr?gt drei Jahre.

B .Die Funktionen und Befugnisse der lokalen Volkskongresse aller Ebenen.

Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gew?hrleisten in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchf¨¹hrung der Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Befugnisse verabschieden und verk¨¹nden sie Beschl¨¹sse und ¨¹berpr¨¹fen und bestimmen die Pl?ne f¨¹r die lokale wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und f¨¹r die Entwicklung der ?ffentlichen Dienstleistungen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts ¨¹berpr¨¹fen und best?tigen die Pl?ne f¨¹r die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Haushalte ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete sowie die Berichte ¨¹ber ihre Durchf¨¹hrung und haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen der st?ndigen Aussch¨¹sse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ?ndern oder zu annullieren.

Die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte und St?dte mit dem Sitz der Provinzregierung oder der Regierung der autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten gr??eren St?dte haben die Befugnis, entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verh?ltnissen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete lokale Verordnungen und Vorschriften auszuarbeiten.

Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen w?hlen auf ihrer jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden Provinzgouverneure, die B¨¹rgermeister und stellvertretenden B¨¹rgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts w?hlen die Pr?sidenten der Volksgerichte und die Generalstaatsanw?lte der Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanw?lte der Volksstaatsanwaltschaften ist dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der n?chsth?heren Ebene zur Weiterleitung an den st?ndigen Ausschu? des Volkskongresses dieser Ebene zur Billigung durch diesen mitzuteilen.

C. Die Zusammensetzung und Befugnisse der st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen

Die st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts w?hlen die Mitglieder der st?ndigen Aussch¨¹sse der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.

Die Mitglieder der st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts d¨¹rfen keine ?mter in den Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Die st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts diskutieren und entscheiden ¨¹ber wichtige Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie ¨¹berwachen die Arbeit der Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie annullieren unangemessene Beschl¨¹sse der Volkskongresse der n?chstniedrigen Ebene; sie entscheiden ¨¹ber die Ernennung und Absetzung der Funktion?re der Staatsorgane im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Zust?ndigkeit; sie setzen in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der n?chstniedrigen Ebene ab und w?hlen f¨¹r vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.

Die St?ndigen Aussch¨¹sse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte und der St?dte mit dem Sitz der Regierungen der Provinzen und autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten gr??eren St?dte haben das Recht, in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene gem?? den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten ihrer Verwaltungsgebiete lokale Verordnungen auszuarbeiten.

5. Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften

Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften betr?gt drei Jahre. Sie w?hlen die Pr?sidien, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Tagungen der Volkskongresse werden von den Pr?sidien einberufen.

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften ¨¹ben haupts?chlich folgende Funktionen und Gewalten aus:

A. ¨¹berpr¨¹fung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften bestimmen nach der Staatsplanung die Pl?ne f¨¹r die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und f¨¹r die Entwicklung der ?ffentlichen Einrichtungen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie ¨¹berpr¨¹fen und best?tigen die Pl?ne f¨¹r die Haushalte sowie die Berichte ¨¹ber ihre Durchf¨¹hrung und entscheiden ¨¹ber die Pl?ne ¨¹ber die Durchf¨¹hrung der zivilen Arbeit ihrer Verwaltungsgebiete.

B. Wahl, Ernennung und Absetzung

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften w?hlen die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher und die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die Kandidaten f¨¹r die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher sowie f¨¹r die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften werden von den Pr?sidien der Volkskongresse der Gemeinden und Ortschaften oder von mehr als 10 Abgeordneten gemeinsam nominiert.

Auf den Tagungen der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und der Ortschaften k?nnen die Pr?sidien oder ¨¹ber ein F¨¹nftel der Abgeordneten gemeinsam eine Vorlage zur Absetzung der oben genannten Funktion?re vorbringen, die von den Pr?sidien den Tagungen zur ¨¹berpr¨¹fung vorgelegt wird.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des W?hlers.

C. ¨¹berwachung

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften pr¨¹fen die Rechenschaftsberichte der Regierungen der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften. Sie haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Regierungen der jeweiligen Ebene zu annullieren und die Mitglieder der Regierungen der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben.

6. Die Abgeordneten der Volkskongresse

A. Die Wahl der Abgeordneten

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses werden von den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte und von den Armee-Einheiten gew?hlt. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren St?dte und der in Bezirke unterteilten St?dte werden durch die Volkskongresse der n?chstniedrigen Ebene gew?hlt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der St?dte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften werden von den W?hlern direkt gew?hlt.

B. Die Funktionen und Befugnisse der Abgeordneten:

(1) Auf den Tagungen der Volkskongresse

--Vorlagen unterbreiten;

--Vorschl?ge und Meinungen vorbringen, Kritik ¨¹ben;

--w?hlen und ¨¹ber Ernennungen abstimmen;

--Pl?ne und wichtige Beschl¨¹sse pr¨¹fen;

--Vorlagen ¨¹ber personelle Absetzungen unterbreiten;

--Anfragen einbringen und Anfragen an Staatsorgane richten;

--Vorschl?ge und Vorlagen untersuchen;

--abstimmen.

--F¨¹r ihre Redebeitr?ge und Voten k?nnen Abgeordnete der Volkskongresse gesetzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(2) Au?erhalb der Tagungen der Volkskongresse

-- Verbindungen mit den Einheiten halten, die sie gew?hlt haben;

--Inspektionsrecht wahrnehmen;

--Einberufungen au?erordentlicher Sitzungen vorschlagen;

-- anderen Tagungen beiwohnen;

--an einer Kommission zur Untersuchung spezieller Fragen teilnehmen;

--als nicht stimmberechtigte Delegierte an den Tagungen der Volkskongresse der Einheiten, die sie gew?hlt haben, und deren St?ndigen Aussch¨¹ssen teilnehmen.

--Abgeordnete der Volkskongresse haben das Recht auf besonderen Schutz der Person und genie?en bestimmte Privilegien.



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