1. Charakter und Stellung der Volkskongresse
Die Volkskongresse sind die Organisationsformen der Staatsmacht der
demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende politische
System Chinas.
Alle Macht in der Volksrepublik China geh?rt dem Volk. Die Organe,
durch die das Volk die Staatsmacht aus¨¹bt, sind der Nationale
Volkskongre? und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen
Ebenen.
Der Nationale Volkskongre? und die lokalen Volkskongresse der
verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet,
sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.
Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der
Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von
den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich
und unterliegen ihrer Aufsicht.
Der Nationale Volkskongre? ist das h?chste Organ der Staatsmacht;
die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der
Staatsmacht.
2.
Der Nationale Volkskongre?
A.
Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Nationalen
Volkskongresses
Der Nationale Volkskongre? setzt sich aus Abgeordneten zusammen,
die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den
regierungsunmittelbaren St?dten und den Armee-Einheiten gew?hlt
werden.
Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses bilden nach den
Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation w?hlt ihren Leiter und
stellvertretenden Leiter.
Die Leiter sind im allgemeinen die Sekret?re der Parteikomitees der
KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten der h?chsten
Ebene oder die Vorsitzenden der St?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen
Volkskongresse. Die stellvertretenden Leiter sind im allgemeinen
die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der St?ndigen
Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse auf der Provinzebene oder der
Armee-Einheiten der h?chsten Ebene.
Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten
zu sein.
Der Nationale Volkskongre? wird auf die Dauer von f¨¹nf Jahren
gew?hlt.
Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses mu? daf¨¹r
sorgen, da? zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen
Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden
Nationalen Volkskongre? abgeschlossen ist.
Sollten au?ergew?hnliche Umst?nde eintreten, die diese Wahl
verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer
Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des
St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und
die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verl?ngert
werden.
Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongre?
mu? innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher
au?ergew?hnlicher Umst?nde abgeschlossen sein.
Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal j?hrlich
statt und wird von seinem St?ndigen Ausschu? einberufen.
Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit
einberufen werden, wenn der St?ndige Ausschu? des Nationalen
Volkskongresses dies f¨¹r notwendig h?lt oder wenn mehr als ein
F¨¹nftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen
entsprechenden Antrag stellt.
B.
Die Funktionen und Gewalten des Nationalen Volkskongresses
Der Nationale Volkskongre? ¨¹bt folgende Funktionen und Gewalten
aus:
(1) Ab?nderung der Verfassung;
Ab?nderungen der Verfassung m¨¹ssen vom St?ndigen Ausschu? des
Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem F¨¹nftel der
Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und von
mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses angenommen werden.
(2) ¨¹berwachung der Durchf¨¹hrung der Verfassung;
(3) Ausarbeitung und Ab?nderung von grundlegenden Gesetzen ¨¹ber
Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere
Angelegenheiten;
(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
der Volksrepublik China;
(5) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung des Ministerpr?sidenten des
Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China;
Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der stellvertretenden
Ministerpr?sidenten, der Staatskommissare, der Minister, der
Vorsitzenden der Kommissionen, des Pr?sidenten der
Oberrechnungskammer und des Generalsekret?rs des Staatsrats auf
Vorschlag des Ministerpr?sidenten des Staatsrats;
(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Milit?rkommission und auf
dessen Vorschlag hin Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der anderen
Mitglieder der Zentralen Milit?rkommission;
(7) Wahl des Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts;
(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft;
(9) Pr¨¹fung und Best?tigung der Pl?ne f¨¹r die volkswirtschaftliche
und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte ¨¹ber ihre
Durchf¨¹hrung;
(10) Pr¨¹fung und Best?tigung des Staatshaushalts und des Berichts
¨¹ber dessen Durchf¨¹hrung;
(11) ?nderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die vom
St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses gef?llt
wurden;
(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten
und regierungsunmittelbaren St?dten;
(13) Entscheidung ¨¹ber die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten
und die dort einzurichtenden Systeme;
(14) Entscheidung ¨¹ber die Fragen von Krieg und Frieden;
(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das h?chste
Organ der Staatsmacht ausge¨¹bt werden sollen.
(16) Der Nationale Volkskongre? hat die Gewalt, die folgenden
Personen abzuberufen oder ihrer ?mter zu entheben:
--den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Volksrepublik China;
--den Ministerpr?sidenten, die stellvertretenden
Ministerpr?sidenten, die Staatskommissare, die Minister, die
Vorsitzenden der Kommissionen, den Pr?sidenten der
Oberrechnungskammer und den Generalsekret?r des Staatsrates;
--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen
Milit?rkommission;
---den Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts;
--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.
3.
Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses
In
der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird
die Staatsmacht von seinem st?ndigen Organ-dem St?ndigen
Ausschu?-ausge¨¹bt, der dem Nationalen Volkskongre? verantwortlich
und rechenschaftspflichtig ist.
A.
Die Zusammensetzung und die Amtszeit des St?ndigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses
Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses setzt sich
zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Generalsekret?r und anderen Mitgliedern.
Nationale Minderheiten sind berechtigt, im St?ndigen Ausschu? des
Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.
Der Nationale Volkskongre? w?hlt die Mitglieder seines St?ndigen
Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.
Die Mitglieder des St?ndigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses d¨¹rfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung,
der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.
Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses hat die
gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongre? und ¨¹bt seine
Funktionen und Gewalten solange aus, bis der nachfolgende Nationale
Volkskongre? einen neuen St?ndigen Ausschu? gew?hlt hat.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des
St?ndigen Ausschusses d¨¹rfen ihr Amt nicht l?nger als zwei
aufeinanderfolgende Amtszeiten aus¨¹ben.
B.
Die Funktionen und Gewalten des St?ndigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses
Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses ¨¹bt folgende
Funktionen und Gewalten aus:
(1) Auslegung der Verfassung und ¨¹berwachung ihrer
Durchf¨¹hrung;
(2) Ausarbeitung und Ab?nderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die
vom Nationalen Volkskongre? ausgearbeitet werden sollen;
(3) teilweise Erg?nzung und Ab?nderung der vom Nationalen
Volkskongre? ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den
Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung,
da? sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht
zuwiderlaufen;
(4) Auslegung der Gesetze;
(5) Pr¨¹fung und Best?tigung der w?hrend der Durchf¨¹hrung
notwendigen, teilweisen ?nderung der Pl?ne f¨¹r die
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des
Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses;
(6) ¨¹berwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen
Milit?rkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft;
(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften,
Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch
zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;
(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und
Beschl¨¹ssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen
Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, die im Widerspruch zur
Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und
Vorschriften stehen;
(9) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden
der Kommissionen, des Pr?sidenten der Oberrechnungskammer, des
Generalsekret?rs des Staatsrats auf Vorschlag des
Ministerpr?sidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den
Tagungen des Nationalen Volkskongresses;
(10) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung der anderen Mitglieder der
Zentralen Milit?rkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der
Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses;
(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Pr?sidenten,
Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten
Volksgerichts und des Pr?sidenten des Milit?rgerichts auf Gesuch
des Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts;
(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden
Generalstaatsanw?lte, der Staatsanw?lte und Mitglieder des
Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft
sowie des Generalstaatsanwalts der Milit?rstaatsanwaltschaft auf
Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft sowie Best?tigung der Ernennung und
Abberufung der Generalstaatsanw?lte der Volksstaatsanwaltschaften
der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren
St?dte;
(13) Entscheidung ¨¹ber die Ernennung und Abberufung von
bevollm?chtigten Vertretern im Ausland;
(14) Entscheidung ¨¹ber die Ratifizierung und Aufhebung der mit
anderen L?ndern abgeschlossenen Vertr?ge und wichtigen
Abkommen;
(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen f¨¹r
milit?risches bzw. diplomatisches Personal und anderen besonderen
Titeln und R?ngen;
(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen und Ehrentiteln und
Entscheidung ¨¹ber deren Verleihung;
(17) Entscheidung ¨¹ber die Erteilung von Sonderamnestien;
(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses die Entscheidung ¨¹ber die Erkl?rung des
Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land
oder im Falle der Pflicht zur Erf¨¹llung eines internationalen
Vertrags ¨¹ber die gemeinsame Verteidigung gegen eine
Aggression;
(19) Entscheidung ¨¹ber eine allgemeine oder teilweise
Mobilmachung;
(20) Entscheidung ¨¹ber die Verh?ngung des Ausnahmezustands im
ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren St?dten;
(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongre? ¨¹bertragenen
Funktionen und Gewalten.
C.
Die Organe des St?ndigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses.
Der Vorsitzende des St?ndigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses leitet die Arbeit des St?ndigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein.
Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekret?r
unterst¨¹tzen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der
Generalsekret?r sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die
die wichtigen laufenden Arbeiten des St?ndigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses verrichtet.
Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses bildet ein
Komitee, dessen Aufgabe darin besteht, die Qualifikation der
nachgew?hlten Abgeordneten des laufenden Nationalen Volkskongresses
und der neugew?hlten Abgeordneten des n?chsten Nationalen
Volkskongresses zu pr¨¹fen.
Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern, die von der
Vorsitzendenkonferenz des St?ndigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses unter den Mitgliedern des St?ndigen Ausschusses
nominiert und von der Plenartagung des St?ndigen Ausschusses
angenommen werden.
Der Nationale Volkskongre? richtet Sonderkommissionen ein
Unter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines St?ndigen
Ausschusses pr¨¹fen, diskutieren und verfassen die
Sonderkommissionen die entsprechenden Gesetzesvorlagen und
Resolutionsentw¨¹rfe.
In
der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses
unterstehen die Sonderkommissionen dem St?ndigen Ausschu? des
Nationalen Volkskongresses.
Der IX. Nationale Volkskongre? hat 9 Sonderkommissionen
gebildet-die Nationalit?ten-Kommission, die Gesetzeskommission, die
Finanz- und Wirtschaftskommission, die Kommission f¨¹r Erziehung,
Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, die Kommission f¨¹r
Ausw?rtige Angelegenheiten, die Kommission f¨¹r Auslandschinesen,
die Kommission f¨¹r Innere Angelegenheiten und Justiz, die
Kommission f¨¹r den Umwelt- und Ressourcenschutz sowie die
Kommission f¨¹r die Landwirtschaft und die l?ndlichen Gebiete.
Die Leiter der Sonderkommissionen sind im allgemeinen
stellvertretende Vorsitzende oder Mitglieder des St?ndigen
Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.
Der Nationale Volkskongre? und sein St?ndiger Ausschu? k?nnen, wenn
sie es f¨¹r n?tig erachten, Kommissionen zur Untersuchung spezieller
Fragen bilden und aufgrund der Berichte dieser Kommissionen
entsprechende Beschl¨¹sse fassen.
4.
Die lokalen Volkskongresse und deren st?ndige Aussch¨¹sse
Volkskongresse sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren
St?dten, Kreisen, St?dten, Stadtbezirken, Gemeinden,
Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet. Die lokalen
Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts richten ihre st?ndigen
Aussch¨¹sse ein.
A.
Die Organisation und Amtszeit der lokalen Volkskongresse aller
Ebenen
Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen,
regierungsunmittelbaren St?dte und der in Bezirke unterteilten
St?dte betr?gt f¨¹nf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der
Kreise, der St?dte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden,
Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften betr?gt drei Jahre.
B
.Die Funktionen und Befugnisse der lokalen Volkskongresse aller
Ebenen.
Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gew?hrleisten in ihren
jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchf¨¹hrung der
Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und
Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Befugnisse
verabschieden und verk¨¹nden sie Beschl¨¹sse und ¨¹berpr¨¹fen und
bestimmen die Pl?ne f¨¹r die lokale wirtschaftliche und kulturelle
Entwicklung und f¨¹r die Entwicklung der ?ffentlichen
Dienstleistungen.
Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts ¨¹berpr¨¹fen
und best?tigen die Pl?ne f¨¹r die volkswirtschaftliche und
gesellschaftliche Entwicklung und die Haushalte ihrer jeweiligen
Verwaltungsgebiete sowie die Berichte ¨¹ber ihre Durchf¨¹hrung und
haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen der st?ndigen
Aussch¨¹sse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ?ndern oder
zu annullieren.
Die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete,
regierungsunmittelbaren St?dte und St?dte mit dem Sitz der
Provinzregierung oder der Regierung der autonomen Gebiete sowie der
vom Staatsrat genehmigten gr??eren St?dte haben die Befugnis,
entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Verh?ltnissen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete lokale
Verordnungen und Vorschriften auszuarbeiten.
Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen w?hlen auf ihrer
jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden
Provinzgouverneure, die B¨¹rgermeister und stellvertretenden
B¨¹rgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden
Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden
Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher
der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.
Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts w?hlen die
Pr?sidenten der Volksgerichte und die Generalstaatsanw?lte der
Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene und haben die
Befugnis, sie abzusetzen.
Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanw?lte der
Volksstaatsanwaltschaften ist dem Generalstaatsanwalt der
Volksstaatsanwaltschaft der n?chsth?heren Ebene zur Weiterleitung
an den st?ndigen Ausschu? des Volkskongresses dieser Ebene zur
Billigung durch diesen mitzuteilen.
C.
Die Zusammensetzung und Befugnisse der st?ndigen Aussch¨¹sse der
lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen
Die st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufw?rts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind
ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und
rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufw?rts w?hlen die Mitglieder der st?ndigen Aussch¨¹sse
der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.
Die Mitglieder der st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse
von der Kreisebene aufw?rts d¨¹rfen keine ?mter in den Organen der
Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft
bekleiden.
Die st?ndigen Aussch¨¹sse der lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufw?rts diskutieren und entscheiden ¨¹ber wichtige
Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer
jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie ¨¹berwachen die Arbeit der
Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der
jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und
Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie
annullieren unangemessene Beschl¨¹sse der Volkskongresse der
n?chstniedrigen Ebene; sie entscheiden ¨¹ber die Ernennung und
Absetzung der Funktion?re der Staatsorgane im Rahmen ihrer
gesetzlich vorgesehenen Zust?ndigkeit; sie setzen in der Zeit
zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene
einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der n?chstniedrigen Ebene
ab und w?hlen f¨¹r vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.
Die St?ndigen Aussch¨¹sse der Volkskongresse der Provinzen,
autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte und der St?dte
mit dem Sitz der Regierungen der Provinzen und autonomen Gebiete
sowie der vom Staatsrat genehmigten gr??eren St?dte haben das
Recht, in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der
jeweiligen Ebene gem?? den politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Besonderheiten ihrer Verwaltungsgebiete lokale
Verordnungen auszuarbeiten.
5.
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und
Ortschaften
Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden,
Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften betr?gt drei Jahre. Sie
w?hlen die Pr?sidien, die Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Tagungen der Volkskongresse werden von den
Pr?sidien einberufen.
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und
Ortschaften ¨¹ben haupts?chlich folgende Funktionen und Gewalten
aus:
A.
¨¹berpr¨¹fung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und
Ortschaften bestimmen nach der Staatsplanung die Pl?ne f¨¹r die
wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und f¨¹r die Entwicklung
der ?ffentlichen Einrichtungen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete;
sie ¨¹berpr¨¹fen und best?tigen die Pl?ne f¨¹r die Haushalte sowie die
Berichte ¨¹ber ihre Durchf¨¹hrung und entscheiden ¨¹ber die Pl?ne ¨¹ber
die Durchf¨¹hrung der zivilen Arbeit ihrer Verwaltungsgebiete.
B.
Wahl, Ernennung und Absetzung
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und
Ortschaften w?hlen die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher und die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher
der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.
Die Kandidaten f¨¹r die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher sowie f¨¹r die Vorsteher und stellvertretenden
Vorsteher der Ortschaften werden von den Pr?sidien der
Volkskongresse der Gemeinden und Ortschaften oder von mehr als 10
Abgeordneten gemeinsam nominiert.
Auf den Tagungen der Volkskongresse der Gemeinden,
Nationalit?ten-Gemeinden und der Ortschaften k?nnen die Pr?sidien
oder ¨¹ber ein F¨¹nftel der Abgeordneten gemeinsam eine Vorlage zur
Absetzung der oben genannten Funktion?re vorbringen, die von den
Pr?sidien den Tagungen zur ¨¹berpr¨¹fung vorgelegt wird.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des
W?hlers.
C.
¨¹berwachung
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und
Ortschaften pr¨¹fen die Rechenschaftsberichte der Regierungen der
Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften. Sie haben die
Befugnis, unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der
Regierungen der jeweiligen Ebene zu annullieren und die Mitglieder
der Regierungen der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und
Ortschaften abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben.
6.
Die Abgeordneten der Volkskongresse
A.
Die Wahl der Abgeordneten
Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses werden von den
Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete,
regierungsunmittelbaren St?dte und von den Armee-Einheiten gew?hlt.
Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen,
regierungsunmittelbaren St?dte und der in Bezirke unterteilten
St?dte werden durch die Volkskongresse der n?chstniedrigen Ebene
gew?hlt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der St?dte
ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden
und Ortschaften werden von den W?hlern direkt gew?hlt.
B.
Die Funktionen und Befugnisse der Abgeordneten:
(1) Auf den Tagungen der Volkskongresse
--Vorlagen unterbreiten;
--Vorschl?ge und Meinungen vorbringen, Kritik ¨¹ben;
--w?hlen und ¨¹ber Ernennungen abstimmen;
--Pl?ne und wichtige Beschl¨¹sse pr¨¹fen;
--Vorlagen ¨¹ber personelle Absetzungen unterbreiten;
--Anfragen einbringen und Anfragen an Staatsorgane richten;
--Vorschl?ge und Vorlagen untersuchen;
--abstimmen.
--F¨¹r ihre Redebeitr?ge und Voten k?nnen Abgeordnete der
Volkskongresse gesetzlich nicht zur Rechenschaft gezogen
werden.
(2) Au?erhalb der Tagungen der Volkskongresse
--
Verbindungen mit den Einheiten halten, die sie gew?hlt haben;
--Inspektionsrecht wahrnehmen;
--Einberufungen au?erordentlicher Sitzungen vorschlagen;
--
anderen Tagungen beiwohnen;
--an einer Kommission zur Untersuchung spezieller Fragen
teilnehmen;
--als nicht stimmberechtigte Delegierte an den Tagungen der
Volkskongresse der Einheiten, die sie gew?hlt haben, und deren
St?ndigen Aussch¨¹ssen teilnehmen.
--Abgeordnete der Volkskongresse haben das Recht auf besonderen
Schutz der Person und genie?en bestimmte Privilegien.
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